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Betriebskosten in den Mietverträgen

Betriebskosten in den Mietverträgen

In den Mietverträgen finden sich standardgemäß die Regelungen über die Abrechnung der Betriebskosten. Dabei werden die Kostenarten und das Verfahren der Kostenverrechnung geregelt. Leider aber sehr oft in nicht eindeutiger und klarer Form.

So werden die Begriffe Instandhaltung, Inspektion und Wartung, Instandsetzung, Reparatur und Verbesserung verwendet, ohne die Inhalte klar zu definieren bzw. deren Zusammenhänge klarzustellen. Auch findet sich manchmal der Verweis auf das MRG mit den im § 21 MRG festgelegten taxativen Kostenarten und den Bestimmungen des § 22 MRG. Dabei wird außer Acht gelassen, dass den Mietern die Verwaltungskosten nur im Rahmen der Bestimmungen des §22 MRG mit dem darin normierten Pauschalbetrag verrechnet werden dürfen.

Bei vielen Betriebskosten-Analyse, die wir für unsere Kunden (einerseits Großmieter, aber auch für Eigentümer) durchführen, sind wir in der Praxis in vielen Fällen mit diesen Unklarheiten konfrontiert, die in späterer Folge zu Auffassungsverschiedenheiten zwischen Eigentümern und Mietern führen.

Wir empfehlen daher vor Ausarbeitung der Mietverträge einerseits die Begriffe und auch die Umsetzung der Kostenverrechnung der Betriebskosten mit Berücksichtigung der ESG-Kriterien (verursachergerecht) eindeutig und unmissverständlich zu formulieren.

Aktualisiert am
19.3.2024

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