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ESRS E2 Umweltverschmutzung

ESRS E2 Umweltverschmutzung

Der Standard ESRS E2 Umweltverschmutzung zielt auf die Berichterstattung bezüglich der folgenden Bereiche ab:

  • Die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung.
  • Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung negativer Auswirkungen sowie Ergebnisse dieser Maßnahmen.
  • Pläne des Unternehmens zur Anpassung an eine nachhaltige Wirtschaft und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
  • Risiken und Chancen in Bezug auf Umweltverschmutzung sowie die entsprechenden Maßnahmen des Unternehmens.
  • Die finanziellen Auswirkungen kurz-, mittel- und langfristiger Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung.

Die Wesentlichkeitsbewertung von umweltrelevanten Unterthemen kann mittels des LEAP-Ansatzes erfolgen:

  • Phase I: Identifizierung von Schnittstellen zur Natur im Betrieb und der Wertschöpfungskette
  • Phase II: Bewertung von Umweltverschmutzungs-Abhängigkeiten und -Auswirkungen.
  • Phase III: Bewertung wesentlicher Risiken und Chancen.
  • Phase IV: Dokumentation und Kommunikation der Ergebnisse.

Die ersten drei Phasen entsprechen der Wesentlichkeitsbewertung der ESRS E2.

Für Unternehmen ergeben sich dadurch unteranderem die folgenden Aktivitäten:

  • Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS E2 z.B. mit Hilfe des LEAP-Ansatzes
  • Dokumentation von in die Umwelt eingebrachten Schadstoffe (Emissionen).
  • Strategie für den Umgang mit Besorgniserregenden Stoffen.
  • Darstellung der Chancen und Risiken, welche sich auf Grund von Umweltverschmutzung für das Unternehmen ergeben.

Rahmenbedingungen

Für die Schadstoffquantifizierung sind folgende Methoden in der angegeben Reihenfolge zulässig und entsprechend zu präferieren:

  1. Direkte Messungen mit anerkannten Überwachungssystemen.
  2. Regelmäßige Messungen.
  3. Berechnungen basierend auf Standortdaten.
  4. Berechnungen basierend auf veröffentlichten Faktoren.
  5. Schätzungen.

Dabei werden gültige EU-Bestimmungen (EU-BREF-Standards)sowie, Kalibrierungsprüfungen und unabhängige Überprüfungen der Messungen berücksichtigt.

Die Liste der zu berücksichtigenden Stoffe kann sich auf Informationen beziehen, welche das Unternehmen bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeben muss, beziehen (z.B. Richtlinie2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR) usw.).  

Weiterführende Links:

GRI

Aktualisiert am
10.4.2024

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